Das P-Konto
P-Konto
ist die
umgangssprachliche Kurzform von Pfändungsschutzkonto, das jedermann –
auch
Selbstständige und Freiberufler – seit 01.07.2010 beantragen können. Es
verbessert und vereinfacht den Pfändungsschutz für Schuldner, da nun
nicht mehr
unterschiedliche Pfändungsvorschriften für Arbeitseinkommen,
Sozialleistungen
und Leistungen Dritter beachtet werden müssen.
Unter
dem Begriff Pfändungsschutzkonto ist nicht zu verstehen, dass in das
betreffende Konto nicht mehr gepfändet werden kann. Das ist jedem
Gläubiger
weiterhin möglich. Allerdings ist das P-Konto nun nicht mehr bis zu 2
Wochen
lang gesperrt, sondern es können Lebensunterhalt sowie
Zahlungsverpflichtungen
(wie z.B. Miete) weiterhin bestritten werden. Außerdem ist der
bürokratische
Aufwand erheblich reduziert (siehe unten stehende tabellarische
Gegenüberstellung).
Ein
P-Konto kann nur für ein
bereits bestehendes Girokonto beansprucht werden; es wird unter der
bisherigen
Kontonummer weitergeführt. Es gibt keinen Rechtsanspruch auf eine
Neueröffnung
eines Girokontos als P-Konto. Banken können und werden dies mit
ziemlicher
Sicherheit ablehnen. Deshalb ist die beste Vorgehensweise, erst eine
Bank zu
finden, bei der ein Girokonto eröffnet werden kann (erhöhte Chancen
bestehen
bei Sparkassen, insbesondere in den Bundesländern Bayern, Berlin,
Brandenburg,
Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen,
Sachsen-Anhalt, Thüringen) und
einige
Zeit danach die Umwandlung in ein P-Konto zu beantragen.
Nur ein P-Konto pro
Schuldner: Wenn ein Schuldner ein Girokonto als P-Konto deklarieren
lässt, wird
dies in seiner Schufaauskunft vermerkt. Das hat zur Folge, dass für
kein
weiteres Konto Pfändungsschutz beantragt werden kann.
► INTERESSANT:
Es ist gesetzlich
festgelegt, dass sich der Schufa-Score-Wert durch die Einrichtung eines
P-Kontos nicht verschlechtern darf!
Die Vorteile des
P-Kontos:
- Bessere Umsetzung der Selbstverpflichtung
der Kreditinstitute (ZKA-Erklärung siehe
Seite 266) für ein sog. Girokonto für Jedermann.
- Damit kein Ausschluss von Schuldnern vom
modernen Wirtschaftsleben.
- Keine Kontosperrung.
- Pfändungsschutz für alle Arten von
Einkommen (Arbeitseinkommen, Renten, Sozialleistungen, freiwillige
Leistungen Dritter usw.).
- Weniger bürokratischer Aufwand für alle
Parteien, vor allem für Schuldner, den existenziellen Lebensbedarf zu
decken.
- Geldgeschäfte wie Daueraufträge,
Lastschriften, Auszahlungen etc. können trotz Pfändung ausgeführt
werden.
- Kündigungen von Girokonten wegen
Gläubigerzugriff nur noch in Ausnahmefällen.
- Es kommt nicht mehr auf das Datum des
Geldeingangs auf dem Konto an.
- Dadurch kann ein nicht ausgeschöpfter
Pfändungsfreibetrag auf den nächsten Monat übertragen werden. Somit
kann sich der Schuldner unpfändbares Guthaben ansparen (um damit
größere Summen für z.B. Versicherungs-beiträge, Steuernachzahlungen
usw. bezahlen zu können).
► WICHTIG:
Vor allem für
Selbstständige
und Freiberufler führt die neue Rechtslage zu einer deutlichen
Verbesserung des
Pfändungsschutzes. Denn nach altem Recht waren bei Kontopfändung nur
Einkünfte
aus Arbeitseinkommen, Sozialleistungen usw. geschützt. Nach dem neuen
Pfändungsschutz wird nicht mehr nach Art der Einkünfte unterschieden.
Gutschriften jeglicher Art auf dem P-Konto des Selbstständigen bzw.
Freiberuflers sind nun geschützt (natürlich im Rahmen der
Pfändungsfreigrenzen).
! TIPP
Falls
dies seine persönliche Situation erfordert, hat ein Schuldner weiterhin
die
Möglichkeit, für sein Konto bei dem zuständigen Vollstreckungsgericht
einen
individuellen, höheren Pfändungsschutz zu beantragen. Dies ist z.B. bei
außergewöhnlichen Belastungen wie Krankheit oder
Unterhaltsverpflichtungen
denkbar.
Das
P-Konto schützt auch freiwillige Leistungen Dritter. Wollen
beispielsweise
Familienangehörige einen Schuldner finanziell unterstützen, sind ihre
Überweisungen im Rahmen des Pfändungsfreibetrages gesichert.
PFÄNDUNGSBEISPIELE
Fall A: Schuldner ist ledig und hat ein
Arbeitseinkommen von
1.500 Euro netto. Kontogutschrift jeweils zum 1. eines Monats. Am 10.
des
Monats trifft bei der Bank eine Kontopfändung durch einen Gläubiger ein.
Alter
Pfändungsschutz: Schuldner
musste
auf seinem Vollstreckungsgericht (beim Amtsgericht) Antrag auf Freigabe
des
pfändungsgeschützten Arbeitseinkommens stellen. Die Freigabe wurde nur
anteilig
erteilt, weil die Pfändung am 10. des Monats erfolgte. Den Beschluss
des
Gerichts musste der Schuldner seiner Bank vorlegen. Das Gericht
berechnete wie
folgt:
Nettoeinkommen:
1.500,00
€
pfändungsfreies Arbeitseinkommen (§ 850c ZPO):
989,99 €
monatlich pfändbarer Betrag:
510,01 €
anteiliger Pfändungsfreibetrag:
659,99 €
Mit anderen
Worten: Von den 989,99 € für den vollen Monat gab das Gericht nur einen
anteiligen Betrag von 659,99 Euro für den Schuldner frei, mit denen er
für die
restlichen 20 Tage des Monats auszukommen hatte.
Neuer
Pfändungsschutz: Schuldner
muss auf
seinem Vollstreckungsgericht keinen Antrag auf Freigabe des
pfändungsgeschützten Arbeitseinkommens stellen, weil die Bank
automatisch den vollen
monatlichen Pfändungsfreibetrag von 985,15 € berücksichtigt (falls der
Schuldner rechtzeitig ein P-Konto beantragt hatte).
Der
automatische Pfändungsschutzbetrag eines P-Kontos (985,15 €) liegt
unter den
Pfändungsfreibeträgen gemäß Pfändungstabelle. Hat der
Schuldner mehr Bedarf, muss er bei Gericht höheren Pfändungsschutz
beantragen und die entsprechenden Nachweise vorlegen.
Fall B: Schuldner ist verheiratet,
unterhaltspflichtig für
ein minderjähriges Kind und hat ein Arbeitseinkommen von ebenfalls
1.500 Euro
netto. Kontogutschrift jeweils zum 1. eines Monats. Am 10. des Monats
trifft
bei der Bank eine Kontopfändung durch einen Gläubiger ein.
Alter
Pfändungsschutz: Schuldner
musste
auf seinem Vollstreckungsgericht Antrag auf Freigabe des
pfändungsgeschützten
Arbeitseinkommens stellen. Die Freigabe wurde nur anteilig erteilt,
weil die
Pfändung am 10. des Monats erfolgte. Den Beschluss des Gerichts musste
der
Schuldner seiner Bank vorlegen. Das Gericht berechnete wie folgt:
Nettoeinkommen:
1.500,00
€
pfändungsfreies Arbeitseinkommen (§ 850c ZPO):
1.579,99 €
monatlich pfändbarer Betrag:
0,00 €
anteiliger Pfändungsfreibetrag:
1.053,32
€
Mit anderen
Worten: Von den 1.579,99 € für den vollen Monat gab das Gericht nur
einen
anteiligen Betrag von 1.053,33 Euro für den Schuldner frei, mit denen
er und
seine Familie für die restlichen 20 Tage des Monats auszukommen hatten.
Neuer
Pfändungsschutz: Schuldner
muss auf
seinem Vollstreckungsgericht keinen Antrag auf Freigabe des
pfändungsgeschützten Arbeitseinkommens stellen, weil die Bank
automatisch den vollen
monatlichen Pfändungsfreibetrag von 985,15 € berücksichtigt (falls der
Schuldner rechtzeitig ein P-Konto beantragt hatte).
Da der
Schuldner
für Frau und Kind unterhaltspflichtig ist, muss die Bank sogar einen
pfändungsfreien Betrag von 1.200 € einräumen. Den Nachweis führt der
Schuldner
durch Bescheinigungen der Familienkasse, eines Sozialleistungsträgers,
des
Arbeitgebers u.ä.
In
diesem Beispiel B stünde dem Schuldner gemäß Pfändungstabelle sogar ein
Freibetrag von 1.579,99 € zu. Um ihn zu erhalten, muss der Schuldner
bei
Gericht einen Antrag auf Freigabe des pfändungsgeschützten
Arbeitseinkommens
stellen. Andernfalls führt die Bank 300 € an den Gläubiger ab.
Fall C: Schuldner ist selbstständig, verheiratet,
unterhaltspflichtig für ein minderjähriges Kind. Auf seinem Girokonto
befinden
sich 1.500 Euro aus Zahlungen für beruflich erbrachte Leistungen. Am
10. des
Monats trifft bei der Bank eine Kontopfändung durch einen Gläubiger ein.
Alter
Pfändungsschutz: Der
selbstständige
Schuldner hatte keine Rechts-möglichkeit, auf seinem
Vollstreckungsgericht
einen Antrag auf Freigabe des Kontoguthabens zu stellen, da es nicht
aus
(unselbstständigem) Arbeitseinkommen oder Sozialleistungen herrührte.
Neuer Pfändungsschutz: Der Selbstständige/Freiberufler hat nun
den gleichen
Kontopfändungsschutz wie eine Arbeitnehmer und kann dieselben
Freibeträge in
Anspruch nehmen.
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